Sportwettvermittlungsstellen

Man­che fin­den sie gut — eini­ge Läden sind erkenn­bar gut besucht.
Man­che fin­den sie nicht gut — oder gar gefährlich.

Das Stadt­amt stellt die aktu­el­le gesetz­li­che Rege­lung vor.

Dar­in heisst es u.a:
Eine Wett­ver­mitt­lungs­stel­le darf nicht in einem Gebäu­de oder Gebäu­de­kom­plex ein­ge­rich­tet wer­den, in dem sich bereits eine Spiel­hal­le oder Spiel­bank befin­det. Zwi­schen Wett­ver­mitt­lungs­stel­len muss ein Abstand von min­des­tens 250 Metern ein­ge­hal­ten wer­den. Je Stadt­be­zirk und Wett­ver­an­stal­ter darf nur eine Wett­ver­mitt­lungs­stel­le ein­ge­rich­tet wer­den. Im Ein­zel­nen erge­ben sich alle Anfor­de­run­gen und Ein­schrän­kun­gen aus dem Gesetz.

Der Betrieb einer Wett­ver­mitt­lungs­stel­le setzt zudem die Ertei­lung einer ent­spre­chen­den Bau­ge­neh­mi­gung vor­aus. Bis zur Ertei­lung aller erfor­der­li­chen Erlaub­nis­se ist der Betrieb einer Wett­ver­mitt­lungs­stel­le gesetzeswidrig.

Danach wer­den wohl Spiel­hal­len und Wett­ver­mitt­lungs­stel­len zusam­men betrach­tet. Das wirft dann natür­lich Fra­gen auf wenn man z.B. die Grö­pe­lin­ger Heer­str. zwi­schen Mor­gen­land­str. und Beim Ohlen­hof ent­lang läuft — ???

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