Novellierung des Bremer Wohnraumschutzgesetzes im April 2021

Auf der kom­men­den Depu­ta­ti­ons­sit­zung ist die Novel­lie­rung des Bre­mer Wohn­raum­schutz­ge­set­zes auf der Tages­ord­nung. Das Lan­des­ge­setz muss zur Anwend­bar­keit anschlie­ßend noch mit städ­ti­schen Ver­ord­nun­gen ergänzt wer­den. Ins­ge­samt wird das Gesetzt verschärft.

Teil_A_Neufassung_Wohnraumschutzgesetz

Teil_B_Neufassung_Wohnraumschutzgesetz Teil_A_Neufassung_Wohnraumschutzgesetz

 

So gilt ein Leer­stand bereits nach 6 Mona­ten als unzu­läs­sig und nicht mehr nach 1 Jahr.

In § 3 wird eine Anzei­ge­pflicht für Feri­en­woh­nun­gen eingeführt.

In § 4 wird eine Geneh­mi­gungs­pflicht für Woh­nungs­leer­stän­de ein­ge­führt. Das heisst die Eigen­tü­mer müs­sen sich von sich aus mel­den und mit­tei­len, das sie eine Woh­nung bis zu 6 Mona­ten unge­nutzt lass­sen wol­len. Im Zwei­fel wer­den sie dies nicht selbst tun, weil sie von dem neu­en Gesetz gar nichts wis­sen. Dann könn­ten die Mel­dung Drit­te für sie übernehmen.

In § 5 wird der zustän­di­gen Behör­de das Recht gege­ben, das sie ein Wohn­nut­zungs­ge­bot aus­spre­chen kann, das inner­halb von 2 Mona­ten durch­zu­füh­ren ist. Kla­gen dage­gen vor Gericht haben kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

In § 6 wird gere­gelt, das die zustän­di­gen Behör­den­mit­ar­bei­ter den Wohn­raum zur Inspek­ti­on betre­ten dürfen.

In § 7 wird der Buß­geld­rah­men mit bis zu 100.000 Euro fest­ge­legt. Wer also leer­ste­hen­den Wohn­raum nach Aus­spra­che eines Wohn­nut­zungs­ge­bots nicht inner­halb von 2 Mona­ten z.B. ver­mie­tet, der muss mit einer hohen Geld­bu­ße rechnen.

Jetzt kommt aller­dings aus unse­rer Sicht der Knack­punkt: Er kann gegen die­se Geld­bu­ße wie gegen jede ande­re Geld­bu­ße auch Wider­spruch vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt ein­le­gen. Mit­un­ter kann sich unse­rer Mei­nung nach dann ein Ver­fah­ren wei­te­re Jah­re hin­zie­hen, ohne das es tat­säch­lich zur Wie­der­ver­mie­tung des Leer­stands kommt. Gleich­falls könn­te die Anwen­dung des Geset­zes dar­an schei­tern, das man den Eigen­tü­mer einer Immo­bi­lie schlicht nicht aus­fin­dig machen oder rechts­s­si­cher anspre­chen kann. In Zei­ten in denen die Mobi­li­tät der Erben zuge­nom­men hat und immer mehr Immo­bi­li­en ver­erbt wer­den, wird dies unse­rer Mei­nung nach zuneh­mend passieren.

Wir hät­ten uns gewünscht, das wie in ande­ren Bun­des­län­dern in deren Geset­zen ver­an­kert und auch recht­lich bereits kom­plett durch­ge­führt, eine Treu­hän­der­re­ge­lung auf­ge­nom­men wird. Das wür­de in der Pra­xis bedeu­ten, das wenn der Eigen­tü­mer einem Wohn­nut­zungs­ge­bot nicht nach­kommt, ein Treu­hän­der die Woh­nung über­nimmt und in Ersatz­hand­lung des Eigen­tü­mers eine ggf. not­wen­di­ge Instandsetzung/Renovierung und anschlie­ßen­de Neu­ver­mie­tung durch­führt. Der Eigen­tü­mer blie­be Eigen­tü­mer und es ändern sich nichts an sei­nem Eigen­tums­recht. Die Kos­ten des Treu­hän­ders wür­den per Grund­schuld in das Grund­buch ein­ge­tra­gen. Über die Miet­ein­nah­men wür­de die Grund­schuld getilgt und anschlie­ßen­de über­schüs­si­ge Miet­ein­nah­men wür­den an den Eigen­tü­mer über­wie­sen werden.

Somit wäre sicher­ge­stellt, das ein Leer­stand auch sicher besei­tigt wird. Die jet­zi­ge Novel­le garan­tiert das unse­rer Mei­nung nach nicht. Lei­der ist es nicht so gekom­men. Trotz­dem wer­den wir nach Inkraft­tre­ten der auch städ­ti­schen Rechts­ver­ord­nung ver­su­chen, das Best­mög­lichs­te aus dem Gesetz her­aus­zu­ho­len. Und wei­ter auf eine Novel­lie­rung mit Treu­hän­der­re­ge­ung drängen.

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