Windkraftfläche F — Anlagen genehmigt

In der Zeit vom 15. – 29.12.2014 liegt der Geneh­mi­gungs­be­scheid zu den bei­den Wind­kraft­an­la­gen auf der Flä­che F aus. Jeder­mann kann in die­ser Zeit Ein­sicht nehmen.

Als ers­ter Bür­ger tat dies am 22.12.2014 unser Aus­schuss­vor­sit­zen­der „Umwelt“ Die­ter Stein­feld. Aus dem Gedächt­nis kann er berich­ten, das die von ihm wäh­rend der Anhö­rung vor­ge­brach­ten Argu­men­te zumin­dest zum Teil als Geneh­mi­gungs­auf­la­gen Berück­sich­ti­gung fanden.

Vom Geneh­mi­gungs­be­scheid sind kei­ne Kopien zuläs­sig. Daher aus dem Gedächt­nis niedergeschrieben:

Der Betrei­ber ist ver­pflich­tet, einen War­tungs- und Instand­hal­tungs­ver­trag abzu­schlies­sen, damit Ver­schlech­te­run­gen oder Mess­feh­ler an der Anla­ge nicht auf­tre­ten kön­nen. Ein Betrei­ber­wech­sel oder Ver­kauf der Anla­gen ist der Gewer­be­auf­sicht unver­züg­lich mitzuteilen.

In der Zeit von 22:00 bis 01:00 Uhr und von 03:00 bis 06:00 Uhr darf maxi­mal ein Schal­leis­tungs­pe­gel inkl. Ton- und Impuls­hal­tig­keits­zu­schlag von 101,2 db(A) veur­sacht wer­den. In der Zeit von 01:00 bis 03:00 Uhr sind die Anla­gen so zu betrei­ben, das sie maxi­mal 100,1 db(A) Lärm ver­ur­sa­chen. Dies sah das Lärm­gut­ach­ten der ted GmbH bereits vor. Dar­über sind Auf­zeich­nun­gen zu füh­ren und der Gewer­be­auf­sicht in Form von Berich­ten aus­zu­hän­di­gen. Die Unter­la­gen sind vom Betrei­ber dau­er­haft aufzubewahren.

Kon­kret aus der Anhö­rung wur­de jetzt auf­er­legt, das spä­tes­tens nach 9 Mona­ten nach Betriebs­auf­nah­me eine Lärm­mes­sung zu erfol­gen hat, um sicher­zu­stel­len, das die pro­gnos­ti­zier­ten Wer­te auch tat­säch­lich im Wirk­be­trieb nicht über­schrit­ten werden.

Bei evtl. lärm­re­le­van­ten Ände­run­gen – wie etwa die Ver­le­gung von Flüs­ter­asphalt auf der Auto­bahn oder gerin­ge­rem Ver­kehrs­auf­kom­men durch die Direkt­an­bin­dung der K43 von/aus Rit­ter­hu­de an die A281 – muss wahl­wei­se eine erneu­te Lärm­mes­sung oder eine Berech­nung aus aktu­el­len Ver­kehrs­da­ten erfol­gen. Die­se Mes­sung bzw. Berech­nung hat auch spä­tes­tens alle 5 Jah­re zu erfolgen.

Sieht man es rea­lis­tisch, dann waren die bei­den Anla­gen nicht zu ver­hin­dern, da mit dem Beschluss des Flä­chen­nut­zungs­plans 2006 (mit der Zustim­mung aller dama­li­gen 3 Bür­ger­schafts­frak­tio­nen) bereits die recht­li­che Grund­la­ge für die Anla­gen gelegt wur­den. Immer­hin sind am Stand­ort mit den o.g. Vor­ga­ben über das Nor­ma­le hin­aus­ge­hen­de Auf­la­gen erteilt worden.

 

 

 

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